Seitenbereiche
Blick über steirische Hügellandschaft

Ihr Reiseführer in der Steuerlandschaft

Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht

Inhalt

Sachverhalt

Grundsätzlich unterliegen Ärztinnen und Ärzte und ihre Hilfspersonen über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten Geheimnisse der Verschwiegenheitspflicht.

Die Kundgebung eines ärztlichen Befundes an die zuständige Führerscheinbehörde, um die Verletzung Dritter als Verkehrsteilnehmende aufgrund der Fahruntauglichkeit des Klägers zu vermeiden, kann im Einzelfall gerechtfertigt sein.

Rechtliche Beurteilung

Im gegenständlichen Fall hat es der OGH für zulässig erachtet, die Führerscheinbehörde zu informieren, wenn der Patient bewusstlos und mit erheblichem Restalkohol in eine Krankenanstalt eingeliefert wird und der Verdacht einer Alkoholkrankheit besteht. Auch konnte von einer ernstzunehmenden Gefahr anderer Verkehrsteilnehmer aufgrund der Alkoholkrankheit des Patienten ausgegangen werden, da dieser auch nebenberuflich als Rettungswagenfahrer tätig war und sich stets unkooperativ verhielt.

Aus Sicht der Ärzte bestanden im vorliegenden Fall schwerwiegende Hinweise auf eine krankheitsbedingte Bewusstseinsstörung. Nach Entlassung des Patienten gegen Revers übermittelte die Krankenanstalt den Befund an den Amtsarzt – zur Überprüfung der Kfz-Tauglichkeit.

Nach gewissenhafter Interessenabwägung ist eine Mitteilung des Arztes im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege vertretbar und auch geboten. Voraussetzung ist jedoch, dass die Durchbrechung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht das einzige Mittel darstellt, um eine konkrete Gefahr abzuwenden. Den behandelnden Ärzten ist jedoch kein rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen.

Stand: 26. Februar 2024

Bild: grinny - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Egger & Freidorfer Steuerberatungs-OG

Egger & Freidorfer Steuerberatungs-OG

Koloman-Wallisch-Platz 23/II 8600 Bruck a. d. Mur Österreich

Fax +43 3862 52358-25

Bleiben Sie informiert!

Mit unserem kostenlosen Newsletter erhalten Sie aktuelle Informationen per E-Mail zugesandt. Einfach Ihren Namen und E-Mail-Adresse eintragen und absenden.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.